Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten

  • Leistungsbeschreibung

    Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt und enthält alle gemäß Gewerbeordnung (GewO) angezeigten Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

    Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

    Der Name des Betriebs oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit sind allgemein zugänglich. Für eine darüber hinausgehende erweiterte Gewerberegisterauskunft müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen; Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

    Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht. Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie zum Beispiel das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

    Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.

    Über abgemeldete Betriebe wird keine Auskunft erteilt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-VwGebVSH2018V70Anlage/part/G
    Für die Auskunft fallen Gebühren in Höhe von 10,00 bis 25,00 Euro an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle. Hinweis: Es fallen auch dann Gebühren an, wenn der gesuchte Gewerbebetrieb/Gewerbetreibende nicht ermittelt werden konnte.

  • Rechtsgrundlage

    • § 14 Gewerbeordnung (GewO),
    • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 11.1 - VwGebV.
  • Anträge / Formulare

    Formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:

    • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden,
    • Ihnen zuletzt bekannte Anschrift,
    • Angaben zur eigenen Person.

    Bei erweiterten Auskünften:
    Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen).

    Hinweis: Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

    Über den Schleswig-Holstein-Service haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunft bei den örtlichen Gewerbeämtern der teilnehmenden Gemeinden abzurufen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Im Gewerberegister sind Firmen und Wirtschaftsunternehmen geführt; wollen Sie Auskünfte über Privatpersonen erhalten, so müssen Sie einen Auszug aus dem Melderegister beantragen.

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