Neue Pflanzenabfallverordnung


Neue Pflanzenabfallverordnung

(Neue Regelungen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen)

Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat eine neue Pflanzenabfallverordnung beschlossen.

Pflanzliche Abfälle dürfen ab sofort nur noch in Ausnahmefällen außerhalb von Entsorgungsanlagen verbrannt werden. Grundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Es sieht vor, dass die Verwertung von Abfällen Vorrang hat und eine Beseitigung in Form von Verbrennen nicht mehr zeitgemäß ist. Bislang war das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Schleswig-Holstein fast ohne ordnungsrechtliche Einschränkungen zulässig.

Wer pflanzliche Abfälle verbrennt, sorgt nicht nur für Geruchsbelästigung in der Nachbarschaft, sondern gefährdet auch die menschliche Gesundheit durch schädliche Emissionen. Mit der Verordnung wird die Kreislaufwirtschaft und die Luftreinhaltung gestärkt. Schleswig-Holstein geht damit in diesem Bereich den Weg, den andere Bundesländer bereits vorher eingeschlagen haben.

Künftig ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen (sog. Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch) grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

Gestattet ist dies lediglich in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (sog. Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch), wenn es keine zumutbaren Alternativen zum Verbrennen gibt. Ein entsprechendes Verbrennen muss hier der unter Abfallbehörde des Kreises Segeberg jedoch mit einem Vorlauf von fünf Werktagen angezeigt werden.

Nähere Informationen über die künftigen Regelungen und Ausnahmen werden kurzfristig durch die untere Abfallbehörde des Kreises Segeberg bereitgestellt.

Amt Trave-Land

Der Amtsvorsteher

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