Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

    • Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
    • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
    • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
    • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
    • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

    Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 Satz 2 und 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG).

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