Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze

    • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
    • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
    • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit

    erteilt werden.

  • Rechtsgrundlage

    § 5 Gaststättengesetz (GastG)

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