Geschichte und Gründung

Geschichte und Gründung

Der heutige Wasserbeschaffungsverband Wakendorf I hat seine Wurzeln in der Wassergenossenschaft Wakendorf I, welche von 1911 bis 1963 die Förderung und Lieferung von Trinkwasser an die Einwohner betrieben hat. Im Jahr 1963 wurde die Auflösung der Wassergenossenschaft und die Übertragung der Aufgabe und des Vermögens auf die Gemeinde Wakendorf I beschlossen.
Unter der Führung von Bürgermeister August Möller wurde die Wasserversorgung der Gemeinde betrieben. Dabei wurde im Laufe der Jahre von den Wasserbehörden die Frage aufgeworfen, ob auch andere umliegende Gemeinden und Ortschaften durch das Wasserwerk in Wakendorf I mit versorgt werden können.
So kam es dann am 27.10.1967 zur Gründung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I mit den Gemeinden Wakendorf I und Bahrenhof sowie den Gemeinden Havighorst (später als Ortsteil der Gemeinde Feldhorst) und Rehhorst (Ortsteil Neukoppel) aus dem Kreis Stormarn. Zu diesem Zweck hatte die Wasserbehörde des Kreises Segeberg, die zuvor vom Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Gründungs- und Aufsichtsbehörde bestimmt worden war (weil Gemeinden aus zwei verschiedenen Kreisen beteiligt waren), die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden zur Gründungsversammlung in die Gastwirtschaft Sellmer in Wakendorf I eingeladen. Der Verhandlung lagen ein Entwurf der Verbandssatzung und ein vom Wasserbauingenieur Bludau, Bad Segeberg, erarbeiteter Ausbauplan zu Grunde. Aufgabe des Verbandes sollte es sein, Trink- und Brauchwasser zur Versorgung seiner Mitglieder zu beschaffen und an die Mitglieder weiterzuleiten.
Die Gemeinden sind so genannte korporative Mitglieder des Verbandes und nicht wie in anderen Wasserverbänden die einzelnen Grundstückseigentümer.
Die Gemeinde Bühnsdorf wurde im Jahre 1973 Mitglied; satzungsrechtlich wurde das in einer Neufassung der Verbandssatzung vom 18.06.1973 festgelegt; der Anschlussplan Bühnsdorf vom 15. Oktober 1970 stammte vom Ingenieurbüro A. Bludau / Hansen.
In einer ersten Satzungsänderung vom 10. Juni 1975 wurde die Gemeinde Willendorf auf der Grundlage des Anschlussplanes Rehhorst-Willendorf vom 31.12.1973 Mitglied des Verbandes.
Die zweite Satzungsänderung vom 04. November 1977 schrieb die Mitgliedschaft der Gemeinde Pöhls unter Zugrundelegung des Anschlussplanes vom 31.12.1976 fest.
Die dritte Satzungsänderung vom 26.02.1979 befasst sich mit der Mitgliedschaft der Gemeinde Neuengörs mit ihren drei Ortsteilen Neuengörs, Altengörs und Stubben; der Anschlussplan datiert vom 28.03.1978. Die Mitgliedschaft der Gemeinde Dreggers wurde schließlich mit der fünften Satzungsänderung vom 03.12.1992 dokumentiert; der Anschlussplan stammt vom 27.09.1990. In der vierten Satzungsänderung wurde die Zusammensetzung des Vorstandes neu geregelt: Die Bürgermeister aller Mitgliedsgemeinden gehören dem Vorstand an. Weiterhin betraf die Änderung die Zusammensetzung der Verbandsversammlung: Die Gemeinden Neuengörs und Rehhorst entsenden je 2 Vertreter; die übrigen Gemeinden je einen Vertreter neu.
Am 01. Januar 1996 trat eine neue Verbandssatzung in Kraft; die aufgrund des neuen Bundes- und Landesrechts erlassen werden musste. Parallel dazu mussten die Mitgliedsgemeinden gemäß § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz dem Wasserbeschaffungsverband die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung noch einmal mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages formell übertragen. Diesem Erfordernis kamen die Beteiligten mit dem Vertrag vom 27.11.1995 nach. Ein wichtiger Regelungspunkt war auch, dass dem Wasserbeschaffungsverband das gemeindliche Recht zum Erlass von Satzungen über die Wasserversorgung und die Erhebung von Gebühren und Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz übertragen wurde, wodurch der WBV die sog. Abgabenhoheit erlangte.
Eben das war in der Zeit vom 01. Januar 1978 bis 1996 nicht möglich, weil seinerzeit aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Landesrechtes an die Abgabenordnung die Wasser- und Bodenverbände nicht mehr nach dem Kommunalabgabengesetzes berechtigt waren, Beiträge und Gebühren nach diesem Gesetz zu erheben. In dieser Zeit erließen die Mitgliedsgemeinden je für sich die Beitrags- und Gebührensatzungen für die zentrale Wasserversorgung; wobei allerdings die jeweiligen Gebührensatzungen der einzelnen Gemeinden inhaltlich übereinstimmten. Damit war dann auch sichergestellt, dass die Amtsverwaltung zumindest die laufenden Gebühren (Grund- und Verbrauchsgebühr) nach übereinstimmenden Satzungsgrundlagen jährlich für den Verband von den einzelnen Grundstückseigentümern erheben und einziehen konnte. Bei den Beitragsregelungen bestanden allerdings durchaus zwischen den einzelnen Gemeinden Unterschiede. Das war insoweit nicht weiter problematisch, weil im sog. Erstbau die jeweilige Gemeinde den vom Verband errechneten Finanzierungsanteil aus ihrem Haushalt erbringen musste.
Seit dem 01. Januar 1996 verfügt der Wasserbeschaffungsverband über ein „eigenes“ Satzungsrecht. Die Mitgliedsgemeinden haben parallel dazu ihr bis dahin geltendes Satzungsrecht formell aufgehoben.

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